Einkommensorientierte Förderungen
Haben Sie Interesse an einer geförderten Wohnung? Dafür benötigen Sie einen gültigen Wohnberechtigungsschein.
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie bei Fragen zum weiteren Vorgehen.
Was sind EOF-Wohnungen?
EOF steht für Einkommensorientierte Förderung. Dabei handelt es sich um staatlich geförderte Mietwohnungen, die zu vergünstigten Konditionen angeboten werden. Ziel ist es, Haushalten mit begrenztem Einkommen den Zugang zu angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu ermöglichen.
Was ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS)?
Die Wohnungssuche kann insbesondere in Ballungsräumen eine große Herausforderung sein. EOF-Wohnungen bieten Menschen mit bis zu mittlerem Einkommen die Möglichkeit, bezahlbaren Wohnraum zu finden. Voraussetzung für die Anmietung einer solchen Wohnung ist in der Regel ein gültiger Wohnberechtigungsschein (WBS). Der Wohnberechtigungsschein ist ein behördlicher Nachweis, dass Sie die Voraussetzungen für den Bezug einer geförderten Wohnung erfüllen.
So beantragen Sie einen WBS
Alternative 1 – eigenständige Beantragung:
- Antragsformular bei der zuständigen Behörde anfordern oder online herunterladen. Welches Amt zuständig ist, erfahren Sie hier: Wohnberechtigungsschein für Sozialwohnung online beantragen – BayernPortal
- Erforderliche Nachweise zusammenstellen
- Antrag einreichen
- Prüfung der Unterlagen durch die Behörde abwarten
- Bei Erfüllung der Voraussetzungen erhalten Sie Ihren Wohnberechtigungsschein
- Online auf eine passende Wohnung bewerben und dort den WBS-Schein anhängen
Die Jahresnettoeinkommensgrenzen* für die Berechtigung zum WBS:
Quelle: Wohnraumförderungsbestimmungen 2023 (WFB 2023)
WFB 2023: 22. Zusatzförderung – Bürgerservice, Abruf vom 08.07.2026
Das Jahresnettoeinkommen berechnet sich aus dem Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder plus sonstige Einkünfte, abzüglich Steuern, Sozialabgaben, Freibeträge und Unterhaltsleistungen.
+ Zum Einkommen zählt:
- Arbeitslohn / Gehalt
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld
- Renten und Pensionen
- Einkünfte aus Selbstständigkeit oder Gewerbe
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Kapitalerträge (z. B. Zinsen)
- Unterhaltszahlungen, die erhalten werden
- Sonstige anrechenbare regelmäßige Einkünfte
- Vom Einkommen kann abgezogen werden:
- Einkommensteuer
- Beiträge zur Krankenversicherung
- Beiträge zur Pflegeversicherung
- Beiträge zur Rentenversicherung
- Freibetrag von 4.000 € je Person mit GdB ≥ 50
- Freibetrag von 5.000 € für Ehepaare/Lebenspartner innerhalb der ersten 7 Jahre der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft
- Nachgewiesene Unterhaltszahlungen
